Die Einberufung der Hauptversammlung ist innerhalb
der vorgegebenen Fristen und gemäß den Bedingungen des Aktiengesetzes
mitzuteilen.
Bei Inhaberaktien erfassen wir für Sie die eingehenden Anforderungen
der Banken und versenden die Mitteilungen fristgerecht und vollständig (§ 125 AktG).
Bei Namensaktien kümmern wir uns um einen reibungslosen Haupt- und Nachversand.
Hat Ihr Unternehmen bei der Übermittlung der Einberufung der HV bereits den elektronischen Weg vorgesehen? Dann übernehmen wir gerne auch diese Art der Kommunikation.